Die neue Grundsteuerreform, welche vom Bundestag und Bundesrat im Jahre 2019 verabschiedetet wurde, soll nun ab dem 01.01.2025 in Deutschland gelten gemacht werden. Dafür müssen circa 35 Millionen Immobilien neu bewertet werden. Dies gilt für alle Eigentümer und Besitzer einer Immobilie (unbebautes Grundstück, Ein- und Zweifamilienhäuser, Mieteigentümer, Mehrfamilienhäuser etc.).
Wie kam es zustande?
Die Grundsteuer muss neu reformiert werde, da schon seit Jahren die Berechnung der Grundsteuer stark kritisiert wurde. Gleichartige Grundstücke wurden bisher unterschiedlich behandelt und dies verstößt gegen das Grundgesetz der Gleichbehandlung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits am 10.04.2018 das bisherige System der Bewertung für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung für die Berechnung der Grundsteuer gefordert.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen die Eigentümer/-innen im Jahr 2022 eine Feststellungserklärung im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form per ELSTER abgeben.
So gut wie alle Bundesländer haben mit dem Versand von Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer (außer Berlin, Hamburg, Hessen) begonnen. Diese Schreiben enthalten objektbezogene Informationen, die für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte wichtig sind. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen (die Steuernummer der Immobilie) zu. Denn ohne dieses Aktenzeichen ist eine Übermittlung der Erklärung per ELSTER nicht möglich.
Als Basis für die Neubewertung der Grundstücke werden die Bodenrichtlinien und Hebesätze vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltung eine längere Bearbeitungszeit für die Neubewertung aller Grundstücke benötigt, treten die neuen Werte erst ab 2025 in Kraft.
Die einzelnen Bundesländer können dem Modell des Bundes, die sogenannten „Öffnungsklausel“, folgen oder ein eigenes Grundsteuermodell einführen.
Als Eigentümer eines (privat genutzten, betrieblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren, für jedes Flurstück einzeln, teilzunehmen. Wenn Sie den Verpflichtungen nicht nachgehen, werden Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Schätzungen folgen.
Aus diesem Grund ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.
Wer kann diese Erklärungen abgeben:
Folgende Personen können die Erklärungen abgeben:
der Steuerpflichtige (Eigentümer) selbst
der bevollmächtigte Steuerberater
die zuständige bevollmächtigte Hausverwaltung
Notwendig ist ein ELSTER-Zertifikat für den digitalen Austausch mit der Finanzverwaltung, dass sich Steuerpflichtiger und Hausverwaltung eventuell erst beschaffen müssen.
Welche Informationen werden benötigt und wo finden Sie diese:
Informationen zu Ihrem Grundbesitz wie Flurnummer, Gemarkung, Gebäudefläche, Wohnfläche und Grundstücksfläche können Sie zum Beispiel Ihrem Grundbuchauszug, der Flurkarte, dem Kaufvertrag, dem Einheitswertbescheid und dem Grundsteuerbescheid entnehmen.
Was muss nun erledigt werden:
Treffen sie bitte die Entscheidung, wer aus dem berechtigten Personenkreis diese Steuererklärungen für Sie erstellen und einreichen soll.
Für den Fall, dass Sie mich als Steuerberater damit beauftragen wollen, verfahren Sie bitte wie folgt:
Bitte reiche Sie mir eine neue ausgefüllte Vollmacht bis zum 30.06.2022 ein. Diese finden Sie weiter unten in den Downloadlinks. Die Höhe der Rechnung wird gesetzlich über die Steuerberatervergütungsverordnung nach den Gegenstandwerten geregelt. Individualvereinbarungen sind möglich.
Bei nicht rechtzeitiger Beauftragung kann ich keine fristgerechte Abgabe der Erklärung sicherstellen.
Des Weiteren stelle ich Ihnen jeweilige Fragebögen zu den einzelnen Immobilienarten zur Verfügung. Ich bitte Sie diese zu allen in Ihrem Eigentum befindlichen Immobilien vorzeitig auszufüllen und mir diese inklusive der relevanten Unterlagen bis zum 30.06.2022 einzureichen.
Für den Fall, dass Sie Eigentümer von Nichtwohngrundstücken sind, benötigen Sie die Bruttogrundfläche, die Sie in der Regel in den Planungsunterlagen der Gebäude finden. Falls diese Unterlagen nicht vorliegen, müssen Sie einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Bruttogrundfläche beauftragen.